Beratungshilfe wird Rechtsuchenden gewährt, die eine anwaltliche Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung benötigen, sich dies aufgrund ihres Einkommens aber nicht leisten können. Bewilligt Ihnen das Gericht Beratungshilfe, kostet Sie selbst die anwaltliche Tätigkeit 15,00 €.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wird Beratungshilfe nur für eine Beratung, jedoch nicht für die Verteidigung gewährt.
Beratungshilfe können Sie vor dem ersten Beratungstermin bei der Rechtsantragstelle
des Amtsgerichts Ihres Wohnorts bzw. Stadtbezirks beantragen. Welches Berliner
Gericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie
hier.
- Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung,
- Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, AlG II-Bescheid),
- Mietvertrag,
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate,
- Nachweise der laufenden Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen (z.B. Kredite, Ratenzahlungen usw.),
- ggf. Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem.
Ein Formular, Merkblatt und weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie bei Bedarf unter: www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php
Wichtig zu wissen:
Leider lehnen manche Amtsgerichte angesichts knapper öffentlicher Kassen Anträge
auf Beratungshilfe mit der Begründung ab, die Antragsteller könnten auch selbst
Widerspruch einlegen oder sich bei der Behörde selbst beraten lassen und brauchen
dafür in Wirklichkeit gar keinen Anwalt.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Mai 2009 entschieden, dass eine solche
Auffassung der Amtsgerichte verfassungswidrig ist:
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090511_1bvr151708.html
Sollte das Amtsgericht Ihren Antrag auf Beratungshilfe trotzdem ablehnen, bestehen Sie
bitte auf eine schriftliche Entscheidung. Sie haben ein Recht darauf und nur gegen
eine schriftliche Entscheidung kann man sich beschweren.